Finden Gespräche zwischen dem Besitzer der Betäubungsmitteln und einer Minderjährigen statt, und bietet der Besitzer die Drogen an, lehnt jedoch die Minderjährige den Kauf oder den Besitz ab, fehlt es an einem unmittelbaren Ansetzen des Abgebenden. Der Beschuldigte hat das Stadium des unmittelbaren Ansetzens im Sinne des § 22 Strafgesetzbuchs noch nicht erreicht:
dazu der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 1 StR 441/19 ):
1. Das bloße Feilbieten von Betäubungsmitteln an Minderjährige stellt noch kein unmittelbares Ansetzen zur gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige dar.
2. Abgabe im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG setzt eine Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsmacht an den Betäubungsmitteln auf einen Minderjährigen zu dessen freier Verfügung voraus. Das Tatbestandsmerkmal der Abgabe knüpft demnach – im Unterschied zum weiter gefassten Begriff des Handeltreibens – an die tatsächliche Verschaffung der Verfügungsmacht an.
3. Hat der Minderjährige den Ankauf des Rauschgifts nachdrücklich abgelehnt, so hat der Angeklagte noch nicht unmittelbar zur Abgabe des Betäubungsmittels angesetzt.