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Strafbarkeit der Einfuhr einer „nicht geringen Menge“ Cannabis nach Inkrafttreten des KCanG

Die Strafbarkeit der Einfuhr einer „nicht geringen Menge“ Cannabis nach Inkrafttreten des KCanG am 1.4.2024 ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.4.2024 geklärt.
Die zitierte Entscheidung beschäftigte sich unter anderem mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der „nicht geringen Menge“ von Cannabis, ob der Schuldspruch des Tatgerichts der rechtlichen Nachprüfung am Maßstab des am 1. April 2014 in Kraft getretenen KCanG standhält, auf das gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der revisionsrechtlichen Überprüfung abzustellen ist.

 

Der Bundesgerichtshof bejaht dies. Hinsichtlich des Schuldspruchs zur nicht geringen Menge ändert sich nichts.

Nach bisherigem Recht war die Einfuhr von 50 g Cannabis aus dem Ausland nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG strafbar, wenn es sich um eine „nicht geringe Menge“ handelte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war der Tatbestand der Einfuhr einer nicht geringen Menge nach altem Recht bei einem THC-Gehalt von 15 % bei 50 g Cannabis erfüllt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war die nicht geringe Menge bei einem THC-Gehalt von 7,5 g erreicht. Die Einfuhr einer nicht geringen Menge war mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren bedroht.

Nach der seit dem 1. April 2024 geltenden Fassung des KCanG stellt sich die Frage, ob die Einfuhr nicht geringer Mengen Cannabis/Cannabisprodukte aus dem Ausland nach altem Recht nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG günstiger ist als nach neuem Recht.

Dies kann im Revisionsverfahren eine Rolle spielen. Dies bedeutet, dass sich alle anhängigen Revisionsverfahren mit diesen Fragen auseinandersetzen müssen.

„Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil im Revisionsverfahren wegen des gegenüber der früheren Rechtslage niedrigeren Strafrahmens keinen Bestand haben“, so der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 18. April 2024, 1 StR 106/24.

„Zwar sind nach den Feststellungen des Landgerichts die
Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG erfüllt, weil sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht.

Umstände, die für ein Zurücktreten der Regelwirkung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

Allerdings weicht der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG von dem bisher maßgeblichen Strafrahmen des §34 Abs. 3 Satz 2 KCanG gegenüber bisher maßgeblichen Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG erheblich zugunsten der Beschuldigten ab, so dass die Strafe hieran neu zu bemessen ist“, so der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs.

Nach § 2 Nr. 5 KCanG ist jede Ein- und Ausfuhr von Cannabis verboten, nach Nr. 6 auch die Durchfuhr.

Die Strafbarkeit ist in § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG geregelt, die Einfuhr aus dem Ausland in nicht geringer Menge in § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG.

Es bleibt abzuwarten, ob die anderen Senate der Rechtsprechung des ersten Senats folgen oder ob die Sache dem Großen Senat des Bundesgerichtshofs vorgelegt wird, wenn ein anderer Senat von der Rechtsprechung abweichen will, sog. Divergenzentscheidung.

Der Besitz von Cannabis zwischen 25 und 30 g ist als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet. Ab 30 g im eigenen Besitz entfällt der Strafausschließungsgrund.
In der Wohnung ab 60 g. Zwischen 51-59g ist es eine Ordnungswidrigkeit.

Insgesamt darf man in der Wohnung 50g besitzen, unabhängig von der Qualität. Der Gesamtbesitz darf die 50g Trockengewicht nicht überschreiten.

Strafbar könnte es auch sein, wenn Personen mit Wohnsitz in Deutschland z.B. 50g Cannabis über das Internet im Ausland kaufen und sich per Post zuschicken lassen.

Man könnte auf die Idee kommen, dass es sich hierbei um eine Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln handelt. Die Haupttat wäre ja die Einfuhr und die Frage ist, ob die Teilnahme in Form der Anstiftung dazu strafbar wäre.

Stand 28.April 2024