Laut einer Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 6. Oktober 2026 besteht gegen August Hanning, der von Dezember 1998 bis Ende November 2005 Präsident des Bundesnachrichtendienstes war, der dringende Verdacht der
1. der landesverräterischen Ausspähung gemäß § 96 Abs. 1 StGB und
2. der Ausspähung von Staatsgeheimnissen (§ 96 Abs. 2 StGB) und
3. des versuchten Landesverrats (§ 94 Abs. 1, § 22 StGB)
und
4. der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist der Auslandsgeheimdienst der Bundesrepublik Deutschland. Nachrichtendienstliche Aufkommen aus dem Ausland laufen zentral über den BND.
Der Verdacht gegen Hanning und eine weitere Person soll nach Auswertung und Sichtung des bei der Durchsuchung der Geschäftsräume des Beschuldigten Hanning im Zusammenhang mit dem Block-Prozess in Hamburg sichergestellten Materials zwischen den Jahren 2025 und Mai 2026 entstanden sein.
Als Büroleiter des Hanning fungierte damals Manfred D., der dem Beschuldigten Hanning bereits als abgeordneter Assistent gedient hatte – und zwar während dessen Zeit als Staatssekretär im Bundesministerium des Inneren zwischen Dezember 2005 und November 2009.
Von März 2012 bis März 2026 war Manfred D. wiederum für mehrere nachfolgende Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes als Büroleiter tätig. In dieser Funktion hatte er Zugriff auf zahlreiche geheimhaltungsbedürftige Informationen.
Festzuhalten ist, dass Manfred D. seine Tätigkeit im März 2026 beendete, während am 11. September 2025 Martin Jäger in sein neues Amt als Präsident des BND eingeführt wurde. Sein Amtsvorgänger war Bruno Kahl.
Vermutlich im Frühjahr 2010 sollen die Beschuldigten miteinander vereinbart haben, dass Manfred D. dem Beschuldigten Hanning gegen Entgelt fortlaufend wertvolle Erkenntnisse des Bundesnachrichtendienstes besorgen sollte. Die Informationen sollte der Beschuldigte Hanning im Rahmen seiner zwischenzeitlich aufgenommenen privaten Beratertätigkeit gewinnbringend verwerten können.
Im Laufe der Jahre – nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen bis Juni 2022 – stellte Manfred D. dem Beschuldigten Hanning annähernd zweitausend Dokumente zur Verfügung, darunter vielfach als Verschlusssache eingestufte Informationen.
Das Material war ausschließlich für interne Zwecke des Bundesnachrichtendienstes bestimmt. Es diente zur Unterrichtung und Vorbereitung der Behördenleitung, insbesondere für die sogenannte nachrichtendienstliche Lagebesprechung.
Hierbei handelt es sich um eine regelmäßige Zusammenkunft von Spitzenbeamten der Bundesressorts und verschiedener deutscher Sicherheitsbehörden im Bundeskanzleramt. In einem Fall nutzte der Beschuldigte Hanning von Manfred D. übermittelte, eingestufte Erkenntnisse, um für den Mitarbeiter eines fremden nachrichtendienstlichen Sicherheitsapparates eine Analyse zu erstellen.
Ob das Produkt den Adressaten erreichte, ließ sich bislang nicht feststellen. Zudem soll der Beschuldigte Hanning in einem intensiven Austausch mit einem Angehörigen eines anderen staatlichen Nachrichtendienstes gestanden haben. Diesen soll er über mehrere Jahre hinweg mit politischen Informationen, zum Teil auch basierend auf Material, das er von Manfred D. erhalten hatte, versorgt haben.
Hanning wurde nach seiner vorläufigen Festnahme am 7. Oktober 2026 dem Ermittlungsrichter I des Bundesgerichtshofs vorgeführt. Der Haftbefehl wurde vollstreckt. Der 80-jährige Beschuldigte Hanning sitzt seit dem 07.10.2026 in Untersuchungshaft. Manfred D. sitzt seit dem 06.10.2026 in Untersuchungshaft. Gleichzeitig mit dem Haftbefehl erging ein sogenanntes Haftstatut. Darin wird festgelegt, dass telefonische Gespräche aus der Haftanstalt überwacht werden sollen. Die Kontrolle wird dem Generalbundesanwalt übertragen. Ebenso wird die Post streng kontrolliert. Ausgenommen davon ist die Verteidigerpost. Der Vorwurf der geheimdienstlichen Agententätigkeit führt zwangsläufig dazu, dass der Häftling von den übrigen Beschuldigten isoliert wird. Die Untersuchungshaft kann auch länger als sechs Monate dauern. Solange sitzen die Beschuldigten in Isolationshaft. Oft sind sie in unterschiedlichen Justizvollzugsanstalten in Deutschland untergebracht.
Es gilt natürlich wie immer die Unschuldsvermutung für die Beschuldigten Hanning und Manfred D., auch wenn der Haftbefehl aufgrund eines dringenden Tatverdachts erlassen wurde.
Was sind das für Vorwürfe? Der Reihe nach:
1.
Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
Gemäß § 96 Abs. 1 StGB in der seit dem 1. Januar 1999 gültigen Fassung macht sich strafbar, wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten. Der Strafrahmen beträgt: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Damit ist die Norm eine typische Vorbereitungs- bzw. Vortatnorm zum Landesverrat.
2.
Das Auskundschaften von Staatsgeheimnissen ist in § 96 Abs. 2 StGB unter Strafe gestellt.
§ 96 Absatz 2 StGB erfasst Fälle, in denen sich jemand ein Staatsgeheimnis verschafft, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung hin geheim gehalten wird, um es gemäß § 95 StGB offenzulegen.
3.
Landesverrat
§ 94 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 stellt die Mitteilung oder Weitergabe eines Staatsgeheimnisses an eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner unter Strafe.
Wer ein Staatsgeheimnis „sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (§ 94 StGB in der Fassung vom 13. November 1998)
Geheimdienstliche Agentätigkeit
Wer 1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2.
gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder in § 96 Absatz 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.
(§ 99 StGB in der Fassung vom 20.3.2026).
Verfasser Ebrahim-Nesbat aus Hamburg