EncroChat und Sky ECC Global im Fadenkreuz der europäischen und deutschen Strafverfolgungsbehörden
Die deutschen Behörden haben hunderte Millionen von Nachrichten nach Durchsuchungen im Ausland von europäischen Ermittlungsbehörden (Frankreich und Belgien) erhalten.
Es handelt sich um einen schweren Schlag gegen die vermutete organisierte Kriminalität, die sich der verschlüsselten Kommunikation bediente.
Führend in verschlüsselte Kommunikation waren „EncroChat“ und „Sky ECC Global“ in diesem Bereich. Die Unternehmen haben inzwischen ihren Geschäftsbetrieb aufgeben müssen.
Zum Teil konnte der Nachrichtenaustausch seit Feb. zB. von Sky ECC überwacht werden, und daraufhin Razzien angeordnet werden.
Die Websites von Sky Global und ECC haben Strafverfolgungsbehörden im Ausland (USA und Kanada) beschlagnahmt, weil ihnen absichtliche Beteiligung und Förderung des weltweiten Handels von Drogen vorgeworfen wurde, während die Unternehmen dies bestritten und den Schutz der Privatsphäre in dem Vordergrund stellten.
Rechtsrat vor Vernehmungen und Durchsuchungen
Wichtig ist für den Ratsuchenden, dass er sofort einen Verteidiger konsultiert, auch schon vor vermutete Durchsuchungen, um sich seine Rechte in Ruhe erklären zu lassen. Das Recht sich von dem Verteidiger seiner Wahl beraten zu lassen, kommt häufig gerade bei laufenden Maßnahmen zu kurz.
Beweisverwertung, Rechtsprechung
Inzwischen gibt es mehrere Obergerichte, das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, 29.01.2021 – 1 Ws 2/21 – 7 OBL 3/21) und das Hanseatische OLG Bremen (Az: OLG Bremen, 18.12.2020 – 1 Ws 166/20), die sagen, die Erkenntnisse von Encochat aus dem Ausland, sind, wenig überraschend – als Beweismittel im deutschen Verfahren verwertbar.
Rechtsgrundlagen
Einer der zentralen Normen in diesem Zusammenhang ist § 92b Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
1Nach § 92b IRG dürfen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an eine inländische Polizeibehörde übermittelt worden sind, nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. 2Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat.
Eine weitere Rechtsgrundlage stellt die Richtlinie 2014/41/EU dar:
Nach der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen ist
„unverzüglich und spätestens innerhalb von 96 Stunden nach Erhalt der Unterrichtung gem. Art. 31 Abs. 2 RL-EEA mitzuteilen, ob die Überwachung nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist. Unterbleibt eine solche Mitteilung an die Behörden des überwachenden Mitgliedstaats, gilt die TKÜ-Maßnahme nach der Systematik der Richtlinie als im unterrichteten Mitgliedstaat genehmigt.“
Ebrahim-Nesbat