Nach einer Entscheidung des dritten Strafsenats des Bundesgerichtshofs, der für Staatsschutzsachen zuständig ist, ist für die Qualifikation des § 18 Abs. 7 Nr. 1 Außenwirtschaftsgesetz (im folgenden AWG) nicht zu verlangen, dass das Tun des Täters zu einer funktionellen Eingliederung in die Ausforschungsbemühungen des Geheimdienstes einer fremden Macht führt. Ausreichend ist jedenfalls, wenn sich die Tat als Ausfluss der Einbindung des Täters lediglich in die geheimdienstliche Beschaffungsstruktur darstellt.“
An diesem Beschluss erkennt man sofort auch die Risiken einer Haftbeschwerde gegen den Haft-(fortdauer)Beschluss des Ermittlungsrichters beim BGH.
Hintergrund war, dass gegen den Geschäftsführer einer GmbH ein Haftbefehl erlassen wurde, weil er angeblich mehrfach wiederholt gegen die Verordnung der EU betreffend des Embargos gegen Russland (VO (EU) Nr 833/2014) verstoßen hatte. Er hatte wiederholt Dual-Use-Gütern nach Russland geliefert.
Die Beschwerde des Beschuldigten hatte zur der oben genannten Entscheidung des 3. Strafsenats geführt. Hätte der Beschuldigte bloß keine Beschwerde eingelegt. Hier muss genau abgewogen werden, ob die Beschwerde die Sache nicht verschlimmbessert oder zementiert. Denn der zuständige Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts, der die Sache später verhandeln muss, ist an die Rechtsauffassung des BGH gebunden. Das Oberlandesgericht muss sich mit dem Rechtsproblem nicht mehr befassen, da nun der BGH die Sache entschieden hat.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, den tatsächlichen Endabnehmer der Ware verschwiegen zu haben, er soll damit bei wiederholter Begehung gewerbsmäßig und für den Geheimdienst einer fremden Macht handelnd einem Ausfuhrverbot und einem Verkaufsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union zuwidergehandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme gedient habe.
Tatsächlich sollten die Waren an einem russischen Staatsbetrieb / Rüstungsbetrieb bestimmt gewesen sein (Endnutzer). Sollen dort verkauft und geliefert worden sein.
Der Strafrahmen des §18 AWG erhöht sich beträchtlich, wenn die Handlung als Verbrechen qualifiziert ist, etwa weil man damit sein Geld auf die Dauer verdienen möchte (§ 18 Abs. 7 Nr. 2 AWG). Das ist bei einem Geschäftsführer einer GmbH immer fast gegeben, vor allem wenn der Verstoß sieben Taten betreffen sollen und reichlich Geld geflossen sein soll.
Hier ist also der Verdacht des Verstoßes nach §18 Absatz 7 Nr 2 gegeben. Der Strafrahmen bewegt sich als Verbrechen zwischen 1 Jahr und 15 Jahren. Als Vergehen wäre der Strafrahmen „nur“ Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Im dargestellten Fall wird tateinheitlich dem Beschuldigten auch vorgeworfen, für den Geheimdienst einer fremden Macht gehandelt zu haben.
Da meist der Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit erfüllt ist, kommt es auf die Voraussetzungen des §18 VII Nr 1 AWG nicht an.
Für die Fälle, wo die Gewerbsmäßigkeit ausscheidet, kann die neue Rechtsprechung im Einzelfall zur Erweiterung der Strafbarkeit führen. Die Einbindung in die Beschaffungsstruktur des Geheimdienstes einer fremde Macht ist jede Form einer Förderung. Soweit der Beschuldigte dafür einen Vorsatz hat, macht er sich strafbar.