Zum Inhalt springen

Neue psychoaktive Stoffe Gesetz NpSG

NpSG steht für „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“.

Seit Ende 2016 gibt es die Regelung.

Nun wird man sagen, alle Drogen, die in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stehen, haben doch eine psychotrope Wirkung, sind also psychoaktive Stoffe, die Einfluss auf psychische Prozesse haben.

Warum muss der Gesetzgeber seit Ende 2016 speziell eine gesetzliche Regelung schaffen?

Grund sind vor allem das Auftreten neuer Designerdrogen aus Ost-Europa. Die chemischen Bausteine, die Moleküle, werden ein wenig im Labor verändert, und schon fallen die Stoffe aus der Anlage zum BtMG heraus, so entstehen Strafbarkeitslücken.

Um dem zu begegnen, formuliert  der Gesetzgeber generelle Normen.

Keine Strafe ohne Gesetz
Allerdings gilt im Strafrecht der Grundsatz: Keine Strafe ohne ein bestimmtes Gesetz.

Das Gesetz muss so bestimmt sein, dass der Adressat der Norm weiß, was Verboten ist und was erlaubt ist. (Nulla poena sine lege certa)

Doch sind die Regelungen des NpSG auch bestimmt genug, damit der Adressat erkennt, welche Handlungen strafbar sind?

 

Systematik des Gesetzes

Geregelt wird, welche Stoffe überhaupt gemäß § 2 Nr. 1 NpSG darunter fallen.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

„neuer psychoaktiver Stoff ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in der Anlage genannten Stoffgruppen;“

Ein Gericht in Süddeutschland hat bezüglich des Bestimmheitsgebots die Verfassungsmäßigkeit bejaht. Problematisch bleiben  die Begriffsbestimmungen des § 2.

 

Vorrang des BtMG und des AMG

Bei Überschneidungen zum Arzneimittelgesetz und Betäubungsmittelgesetz gehen diese Regelungen vor.

Ist ein Handeltreiben im Sinne des § 29 BtmG nicht gegeben, weil der Stoff nicht in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt ist, so gilt § 3 Abs. 1 NpSG , wonach es verboten ist, mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel zu treiben oder ihn in den Verkehr zu bringen.

 

Die Strafvorschrift findet sich in § 4 NpSG, die an § 3 NpSG anknüpft:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1
1.
mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt oder ihn einem anderen verabreicht oder
2.
einen neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens
a)
herstellt oder
b)
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1.
in den Fällen
a)
des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
b)
des Absatzes 1 Nummer 1 als Person über 21 Jahre einen neuen psychoaktiven Stoff an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder ihn ihr verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder
2.
durch eine in Absatz 1 genannte Handlung
a)
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder
b)
einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

 

Bei Fragen zur Übernahme der Verteidigung nehmen Sie bitte zuerst Kontakt zum Sekretariat (04076974140) auf.

Dr. Ebrahim-Nesbat