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Räuberischer Diebstahl und Diebstahl mit Waffen

 

Räuberischer Diebstahl und Diebstahl mit Waffen

1. Beim Beisichführen eines Taschenmessers mit einer Klingenlänge von nur 4,5 cm, das vor der spontan begangenen Tat „ständig“ (nur) zum Öffnen von Bierflaschen benutzt wurde, liegt es nicht ohne weiteres auf der Hand, dass der Täter eines Diebstahls das Messer bewusst gebrauchsbereit bei sich hatte.

2. Die nach § 252 StGB erforderliche Absicht, sich den Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten, muss nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz der Nötigungsmittel sein, sondern tatbestandsmäßig im Sinne der Vorschrift handelt auch derjenige, der sich der Strafverfolgung entziehen, gleichzeitig aber auch das Diebesgut verteidigen will. Dies wird insbesondere dann nahe liegen, wenn aus der Sicht des Täters das entwendete Fahrzeug zunächst weiterhin benötigt wird, um sich einen Vorsprung vor Verfolgern zu verschaffen.

3. Wird die nach § 252 StGB erforderliche Absicht lediglich nach dem Zweifelsgrundsatz verneint, ist bei der Beurteilung der Konkurrenzen in erneuter Anwendung des Zweifelssatzes von einer solchen Absicht auszugehen und Tateinheit zwischen allen bis zur Beendigung des Diebstahls verletzten Strafgesetze anzunehmen.

(Zitiert aus BGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 – 4 StR 170/05 –)

(…)

Allerdings steht die Annahme des Landgerichts, dass ein Taschenmesser ein sonstiges gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift ist, im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach sind Messer, sofern sie nicht schon dem Waffenbegriff unterfallen, generell als „gefährliche Werkzeuge“ einzustufen

(vgl. BGH NStZ-RR 2002, 265 m.w.N.).

Ob dies grundsätzlich ungeachtet der Größe und der eigentlichen Bestimmung als Gebrauchsgegenstand eines solchen Messers auch für Taschenmesser in der Art von Schweizer Offiziersmessern gilt

(vgl. BGHSt 43, 266, 268 zu § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; vgl. auch BayObLGSt 2000, 38, 39; OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214)

oder ob es im Hinblick darauf, dass sich das Mitsichführen eines solchen Taschenmessers als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens als sozialadäquates Verhalten darstellt, einer einschränkenden Auslegung des Begriffs des gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB bedarf

(vgl. OLG Braunschweig NJW 2002, 1735; OLG Frankfurt StV 2002, 145; für (kleinere) Taschenmesser ausdrücklich offen gelassen in BGH StV 2002, 191, NStZ-RR 2003, 12; zu den hierzu vertretenen Lösungsansätzen vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 244 Rdn. 8 ff.),

braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte M. das Messer im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB bei sich geführt hat.

(BGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 – 4 StR 170/05 –, Rn. 7, )