Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts hatte der Angeklagte vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht Erfolg.
Beschluss vom 23. Dezember 2022 – 202 StRR 119/22
Dort hieß es: „Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafzumessung aus mehreren Gründen durchgreifend rechtsfehlerhaft ist.
Die Strafzumessung ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht entgegen § 46 Abs. 2 StGB nicht erkennbar zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er bei Tatbegehung nicht vorbestraft war. Als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO bedarf das straffreie Vorleben des Angeklagten (vgl. § 46 Abs. 2 StGB) jedoch regelmäßig einer ausdrücklichen Berücksichtigung, stRspr; vgl. zuletzt u.a. nur BGH, Beschl. v. 21.09.2022 – 1 StR 479/21.
(…)
Überdies hat die Berufungskammer mit der zu Lasten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung angestellten Erwägung, „dass die von der Polizei verfolgte Fahrt über eine erhebliche Fahrtstrecke innerorts mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit führte“ gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, indem sie die Tatbegehung als solche strafschärfend berücksichtigt hat. Denn der Straftatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt gerade voraus, dass sich der Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt hat, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
„Schließlich kann der Senat aufgrund lückenhafter Darstellung im Berufungsurteil nicht prüfen, ob die Strafkammer zu Recht von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB abgesehen hat oder – für den Fall der Erledigung der Strafen aus den im Berufungsurteil geschilderten Verurteilungen durch das Amtsgericht Würzburg vom 30.04.2020 und 10.09.2020, die mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 11.05.2022 zu einer nachträglichen Gesamtstrafe zusammengeführt wurden – ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre. Im Berufungsurteil werden weder der Vollstreckungsstand in Bezug auf den genannten Gesamtstrafenbeschluss noch die nach § 55 Abs. 1 StGB relevanten Zeitpunkte der Verurteilungen genannt.“
„Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass es bei der Prüfung einer nachträglichen Gesamtstrafe auf den Vollstreckungsstand im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Berufungsurteils, also den 08.09.2022, ankommt, weil dem Angeklagten durch seine Revision nicht der Rechtsvorteil der nachträglichen Gesamtstrafenbildung genommen werden darf.“ vgl. BGH, Beschl. v. 11.01.2022 – 3 StR 325/21