Nach einem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.01.2021 zum Aktenzeichen – 608 Qs 18/20
stellen „staatliche Leistungen, die als „Corona-Soforthilfe“ aufgrund der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ bzw. der „Förderrichtlinie Hamburger Corona Soforthilfe“ gewährt wurden, Subventionen im Sinne des § 264 StGB dar.“
Das entschied die 8. Große Strafkammer des Landgerichts als Wirtschaftsstrafkammer auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg, die keinen Erfolg mit ihrer Beschwerde hatte.
Hintergrund war, dass das Amtsgericht St. Georg, Abteilung 940,
sich gemäß § 16 StPO vor der Eröffnung des Hauptverfahrens für örtlich unzuständig erklärte, weil das Gericht vorrangig den hinreichenden Tatverdacht des Subventionsbetrugs als erfüllt sah, der neben Betrug spezieller ist und diesen vorgeht.
Durch die Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Wirtschaftsstraf- und -bußgeldsachen vom 27. Juni 2017 (HmbGVBl. vom 11.07.2017, S. 171) seien dem Amtsgericht Hamburg-(Mitte) für die Bezirke aller hamburgischen Amtsgerichte die Strafsachen (u.a.) auf Grund des 264 StGB (Subventionsbetrug) zugeordnet;
Nach dem landgerichtlichen Beschluss genügt es
„für die nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 Var. 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen grundsätzlich, hinsichtlich der einzelnen subventionserheblichen Tatsachen auf konkret bezeichnete Textziffern des Antragsformulars zu verweisen. Jedenfalls bei einer überschaubaren Gesamtanzahl an Textziffern im Antragsformular steht dem grundsätzlich nicht entgegen, dass auf nahezu alle vom Antragsteller zu tätigenden Angaben verwiesen wird.“
Dem Beschuldigten wurde laut Anklage vorgeworfen, online bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) einen Antrag auf Gewährung von „Corona Soforthilfe“ gestellt zu haben, obwohl die erforderlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten.
In der Folge habe er darauf ein als „Bewilligungsbescheid“ bezeichnetes Schreiben der IFB Hamburg erhalten, mit dem eine Soforthilfe des Bundes (i.H.v. 9.000,- EUR) sowie der Stadt Hamburg (i.H.v. 2.500,- EUR) festgesetzt worden sei. Die insgesamt 11.500,- EUR seien sodann auf das Konto des Beschuldigten bei der Bank ausgezahlt worden, von dem er das Geld dann umgehend abgehoben habe.
Aufgrund der großen Anzahl der Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft Hamburg ein neues Dezernat geschaffen, das dem Verdacht des Subventionsbetrugs nachgeht.
Rechtsanwalt Dr Ebrahim-Nesbat