Wer wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Sanktionsverordnung) bei der unerlaubten Ausfuhr von Luxuswaren oder der unerlaubten Einfuhr von Geld an der Grenze erwischt wird, ist die Luxusware in der Regel los. Ersttäter werden per Strafbefehl verwarnt, was an Luxusgütern beschlagnahmt wurde, wird später eingezogen.
Die Komplexität der Rechtsmaterie hält die Staatsanwaltschaft nicht davon ab, einen Strafbefehl zu beantragen. Solche Fälle sind nie einfach und klar.
Schon die Rechtsmaterie stellt den Amtsrichter vor rechtliche Probleme.
Literatur: AG Frankfurt, Urteil vom 31. Januar 2023 – 943 Ds 7140 Js 235012/22; mit Anmerkung dazu: Anna Oehmichen, jurisPR-StrafR 14/2023 Hrsg von Mayeul Hiéramente. LG Lübeck, Beschluss vom 26. September 2023 – 6 Qs 25/2
Anfangs wurde diskutiert, ob sich der Angeklagte auf einen Verbotsirrtum berufen kann und ob dieser Irrtum unter Umständen unvermeidbar war. Inzwischen dürfte klar sein, dass die wenigsten uninformiert sind. Auf dieser Ebene kann man meines Erachtens nichts erreichen.